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AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Schäfers Sicht & Blisterpack GmbH & Co. KG geltend gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) 


Stand 02/2016 

I. Anwendungen 

1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich oder wenn Bestellungen von dem Lieferer ausgeführt worden sind. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dieser Form bedarf auch die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst. Alle Angebote sind freibleibend, solange sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. 

2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für die künftigen Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie den Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind. 

3. Anders lautende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden. 

4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. 


II. Preise 

1. Sofern nicht anderweitig ausgewiesen gelten die Preise ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. 

2. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren >5%, so werden die Preise entsprechend angepasst. 

3. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (= Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden. 

4. Angemessene Preisanpassungen aufgrund veränderter Lohn-, Material-, Vertriebskosten etc., die 2 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten. 


III. Liefer- / Abnahme- und Mitwirkungspflicht 

1. Der Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus diesem Vertrag. Material-, Form-, und Farbänderungen, die auf einer Weiterentwicklung und Verbesserung der Technik oder auf Forderung des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller unzumutbar sind. Teillieferungen die für den Besteller zumutbar sind, können erfolgen und in Rechnung gestellt werden. 

2. Die Lieferzeit ist für die Dauer der Prüfung von Muster, Andrucke etc. durch den Besteller bis zum Tage des Erhalts der Stellungnahme gehemmt. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung und Verpflichtung des Bestellers voraus. 

3. Wird der Lieferer selbst nicht rechtzeitig beliefert, obwohl dieser bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird dieser von seiner Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten. 

4. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbestellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist. 

5. Angemessene Teillieferungen, sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen sind zulässig. Grundsätzlich sind wir berechtigt, produktionsbedingte mengengemäße Unter- und Überlieferungen bis zu 10% vorzunehmen. Bei einem Lieferumfang von unter 1.000 Stück oder besonders schwieriger Ausführungen sind mangels abweichender Vereinbarungen höhere Toleranzen bis zu maximal 20% zulässig. Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verpackungsbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität, sofern nicht im Einzelfall spezifizierte Ausführungsnormen vereinbart sind. Branchenübliche Abweichungen in Farbe, Auswahl, Gewicht, Stücklänge usw. berechtigen nicht zu Beanstandungen. Dickentoleranzen: bei Foliendicke <200 my +/-10%, 200 bis 400 my +/-7%, >400 my +/-5%. 

6. Rahmenaufträge sind spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsabschluss abzunehmen und zu bezahlen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. 

7. Bei Abrufbestätigungen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine 

verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern. 

8. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Anpassung oder unvorhersehbare Umstände z.B. Betriebsstörungen gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. 


IV. Lieferverzögerung 

1. Lässt sich die vereinbarte Lieferfrist infolge von uns nicht vorhersehbaren Umständen bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Sollte dieser Fall auftreten werden wir den Besteller unverzüglich darüber informieren. Weiterführende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen. 

2. Der Besteller ist berechtigt, im Falle des Lieferverzuges für jede vollendete Woche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, jedoch maximal 5 % des Lieferwertes zu verlangen. Voraussetzung ist, dass er einen Nachweis erbringt, dass ihm aufgrund des Lieferverzuges ein Schaden entstanden ist. Der Besteller kann uns ferner schriftlich eine angemessene Liefernachfrist von mindestens 15 Werktagen setzen. Nach ihrem erfolglosen (fruchtlosen) Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzug als auch die Schadensersatzansprüche statt der erfolgten Leistung, die über die vorgenannte Pauschale hinausgehen, sind in allen Fällen der verzögerten Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. 

3. Abs. 2 ist nichtig, wenn der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht. Er gilt auch nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Ein Fixgeschäft bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung unserer Geschäftsführung. In jedem Fall ist die Schadensersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 


V. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang 

1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen. 

2. Soweit sich aus den allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 2010. 

3. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. 

4. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. 

5. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, Europaletten sind hiervon nicht betroffen, diese sind zurückzugeben. Für die Entsorgung der Verpackung ist der Besteller verantwortlich und geht auf Kosten des Bestellers. Allgemeine Geschäftsbedingungen von geltend gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) 


VI. Eigentumsvorbehalt 

1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haltung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener. 

2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers, dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferers gemäß Absatz 1 dient. 

3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller, gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt. 

4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. 

5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüchen gegen seine Kunde mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind. 

6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers. 

7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet. 

8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind. 

9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten. 


VII. Zusicherung und Mängelhaftung 

1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorgelegt werden. Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes und für die Leistung von Formen bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung. Die Zusicherung umfasst nicht das Mangelfolgeschaden-Risiko, sofern der Lieferer, seine leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. Allgemeine Geschäftsbedingungen von geltend gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) 

2. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklich schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der Technik im Zeitpunkt der Auftragsannahme. 

3. Eine Ausschussquote bis zu 3 % der vereinbarten Liefermenge gilt nicht als Mangel. 

4. Bei Wareneingang trifft den Besteller im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. 

5. Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechtsansprüche herleiten. Abweichungen in der Beschaffenheit der Roh- und Hilfsstoffe können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferbedingungen der Kunststoffindustrie für zulässig erklärt sind, und bei Druckarbeiten, soweit sie auf die durch die Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit der Farben wird keine Gewähr übernommen. Herstellbedingte Toleranzen, insbesondere bei Abweichung der Farben, sind nicht reklamationsfähig. Die Gewährleistung ist für vom Besteller gelieferte Vorlagen und Filme grundsätzlich ausgeschlossen. 

6. Stellen Gesetz, Verordnung oder Ausschreibung bestimmte Anforderungen an eine Verpackung, so muss der Besteller ausdrücklich darauf hinweisen. 

7. Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. 

8. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach Feststellung. In beiden Fällen verjähren, soweit nicht anders vereinbart, Gewährleistungsansprüche drei Monate nach Wareneingang. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 I Nr. 2 BGB, § 479 I BGB und § 634a I BGB längere Fristen zwingend vorschreibt. Bevor die beanstandete Ware zurückgesendet wird, muss unser Einverständnis dazu eingeholt werden. Für Sachmängel haften wir nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Ziffer 7. auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Andere oder weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 


VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen 

In den Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den bestehenden Bedingungen auf Grund, vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. 


IX. Zahlungsbedingungen 

1. Sämtliche Zahlungen sind in EURO ausschließlich an den Lieferer frei Zahlstelle zu leisten. 

2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 8 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt. Allgemeine Geschäftsbedingungen von geltend gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) 

3. Auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 

4. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszins berechnet, sofern der Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist. Befindet sich der Besteller mit einer ausstehenden Zahlungsverpflichtung mit uns in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig. 

5. Die Ablehnung von Schecks oder Wechsel bleibt vorbehalten. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. 

6. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche erste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen. 


X. Formen (Werkzeuge) 

1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen, sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten. 

2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer aus patentrechtlichen Gründen Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. 

3. Bei bestellereigenen Formen und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu. 

4. In Abweichung von der Stanz- und Druckvorlage notwendig gewordene Abänderungen werden nach der dafür aufgewandten Arbeitszeit berechnet. Dasselbe gilt für Korrekturen als Folge der Unleserlichkeit und für sonstige, insbesondere Graphikkorrekturen. 

5. Von uns oder in unserem Auftrag hergestellte Werkzeuge, Lithographien, Filme, Druck- und Prägeformen, Muster, Skizzen usw. bleiben unser Eigentum und wir behalten uns Urheberrechte vor, auch wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise dem Besteller in Rechnung gestellt werden. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Eine Weitergabe an Dritte bedarf ausdrücklich unserer schriftlichen Genehmigung. Eine Aufbewahrungspflicht für fremde Druckunterlagen und andere kundenspezifische Gegenstände besteht nur für 24 Monate ab der letzten mit diesen Gegenständen hergestellten Lieferungen. Werkzeug, Lithographien und Filme werden von uns nach Ablauf von 24 Monaten, spätestens jedoch 5 Jahre nach der letzten mit Ihnen hergestellten Lieferung, für den Kunden kostenfrei vernichtet und fachgerecht entsorgt. Eine Herausgabe von Werkzeugen an den Kunden ist ausgeschlossen. 


XI. Materialbestellungen 

1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 10% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. 

2. Das vom Besteller gestellte Material muss frei Haus geliefert werden. 

3. Bei größeren Mengen sind uns die durch die Lagerung entstehenden Kosten zu erstatten. 

4. Für Materialien die dem Lieferer nicht bekannt sind und die nicht zum Verarbeitungsbereich des Lieferers gehören, wird keine Garantie einer einwandfreien Verarbeitung gegeben. 

5. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsberechnungen. 


XII. Schutzrechte 

1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Zeilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen. 

2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt, sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. 

3. Dem Lieferer stehen Urheber- ggf. gewerbliche Schutzrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu. 


XIII.
Erfüllungsort und Gerichtsstand 

1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes. 

2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers dessen Firmensitz oder der Sitz des Bestellers, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. 

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.